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PFAS-Verbot 2026: Was sich für Betriebe mit Schaumlöschern konkret ändert

Can Kavak 20. August 2026 6 Min. Lesezeit
PFAS-Verbot 2026: Was sich für Betriebe mit Schaumlöschern konkret ändert

Die Verordnung (EU) 2024/2462 beschränkt Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und verwandte Stoffe. Für Feuerlöschschäume greifen gestaffelte Fristen; die für die meisten Betriebe wichtigste ist der 10. Oktober 2026. Bereits vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebrachte Erzeugnisse und Gemische sind von den Verboten ausgenommen – vorhandene Geräte werden also nicht schlagartig unbrauchbar. Wer heute noch fluorhaltige Schaumlöscher betreibt, verliert aber mittelfristig die Nachschubquelle für Löschmittel und bleibt auf den Entsorgungskosten sitzen.

Rund um dieses Thema kursieren viele verkürzte Aussagen – von „ab Oktober 2026 sind alle Schaumlöscher verboten" bis „betrifft uns nicht". Beides ist falsch. Nachfolgend steht, was tatsächlich geregelt ist und was daraus für einen normalen Gewerbebetrieb folgt.

Worum es genau geht: PFHxA, nicht „alle PFAS"

PFAS ist der Sammelbegriff für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen – eine Stoffgruppe mit Tausenden Einzelverbindungen. Sie sind wasser-, fett- und schmutzabweisend und in der Umwelt praktisch nicht abbaubar; daher der Beiname „Ewigkeitschemikalien".

Die Verordnung (EU) 2024/2462 vom 19. September 2024 ändert Anhang XVII der REACH-Verordnung und betrifft nicht die gesamte Stoffgruppe, sondern gezielt PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe. Sie ist am 10. Oktober 2024 in Kraft getreten. Der maßgebliche Grenzwert liegt bei 0,025 mg/kg für PFHxA und ihre Salze.

Abzugrenzen davon: Bei der Europäischen Chemikalienagentur läuft parallel ein Vorschlag für eine umfassende Beschränkung der gesamten PFAS-Gruppe. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Was Sie heute an Fristen planen können, ergibt sich aus der PFHxA-Verordnung – nicht aus dem noch offenen Gesamtvorschlag.

Die Fristen im Überblick

Die Verbote werden gestaffelt wirksam, und zwar am 10. April 2026, am 10. Oktober 2026, am 10. Oktober 2027 sowie am 10. Oktober 2029. Für Feuerlöschschäume sind vor allem zwei Termine relevant:

  • 10. April 2026 – Feuerlöschschäume und Schaumkonzentrate für Ausbildungs- und Prüfzwecke dürfen nicht mehr verwendet werden. Wer Löschübungen durchführt, ist davon unmittelbar betroffen.
  • 10. Oktober 2026 – der zentrale Stichtag für das Inverkehrbringen. Erzeugnisse und Gemische, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, sind von dem Verbot ausgenommen.
  • 10. Oktober 2029 – Sonderfrist für Feuerlöschschäume in der Zivilluftfahrt einschließlich ziviler Flughäfen.

Hinweis – vor einer Investitionsentscheidung im Einzelfall zu klären: Zu der Frage, in welchem Umfang bereits vorhandene fluorhaltige Geräte nach dem 10. Oktober 2026 noch gewartet, nachgefüllt oder weiterbetrieben werden dürfen, sind die öffentlich zugänglichen Auslegungen nicht einheitlich. Die Ausnahme für vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Gemische spricht dafür, dass Bestandsgeräte weiterverwendet werden können. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich an den Gerätehersteller und an die zuständige Behörde. Wir stützen keine Kaufempfehlung auf eine Frist, die wir nicht belegen können.

Welche Geräte überhaupt betroffen sind

Nicht jeder Feuerlöscher enthält PFAS. Entscheidend ist das Löschmittel.

Betroffen

  • Schaumlöscher mit fluorhaltigem Schaummittel. Vor allem ältere Geräte.
  • AFFF-Löschmittel (Aqueous Film Forming Foam). Sehr wirksam gegen Flüssigkeitsbrände der Brandklasse B, in älteren Varianten aber praktisch immer fluorhaltig.

Nicht betroffen

  • Pulverlöscher – enthalten kein flüssiges Schaummittel.
  • Wasserlöscher ohne fluorhaltige Zusätze.
  • Kohlendioxidlöscher – reines Gas.
  • Moderne fluorfreie Schaumlöscher – gezielt als Ersatz entwickelt.

Woran Sie es erkennen

Am zuverlässigsten am Typschild in Verbindung mit dem Sicherheitsdatenblatt oder dem Löschmittel-Datenblatt des Herstellers. Fluorfreie Geräte sind in der Regel ausdrücklich als „fluorfrei" oder „F3" gekennzeichnet. Fehlt jede Angabe und ist das Gerät älteren Baujahrs, ist Fluorhaltigkeit die wahrscheinlichere Annahme. Im Zweifel gibt die Herstellerauskunft unter Angabe von Typ und Baujahr Klarheit – das erledigen wir bei einer Bestandsaufnahme mit.

Was das praktisch für Ihren Betrieb bedeutet

Die Entsorgung ist der teure Teil

Fluorhaltige Löschmittel gehören nicht in den Restmüll und nicht in die Kanalisation. Sie sind als gefährlicher Abfall zu behandeln und über einen zugelassenen Entsorgungsweg mit entsprechendem Nachweis abzugeben. Diese Kosten fallen unabhängig davon an, wann Sie umstellen – sie verschwinden nicht dadurch, dass man das Gerät noch ein paar Jahre stehen lässt.

Der Zeitpunkt lässt sich steuern

Der wirtschaftlich sinnvollste Moment für eine Umstellung ist der Termin, an dem ohnehin etwas mit dem Gerät passiert. Das ist entweder die turnusmäßige Instandhaltung alle zwei Jahre oder der Zeitpunkt, an dem nach etwa zehn Jahren eine aufwendige Prüfung fällig wird. Ein Gerät, das ohnehin zur Prüfung ansteht und noch fluorhaltiges Löschmittel enthält, tauscht man besser aus, als es ein weiteres Mal zu prüfen.

Die Löschleistung ist kein Argument mehr

Ein verbreiteter Einwand lautet, fluorfreie Schaummittel seien schwächer. Moderne fluorfreie Schaumlöscher werden nach DIN EN 3 geprüft und erreichen die für ihre Brandklassen geforderten Löschleistungen. Für den typischen Gewerbebetrieb mit Brandlasten der Klassen A und B ist die Umstellung technisch unproblematisch. Anders liegt es bei speziellen Anwendungen mit großen Mengen brennbarer Flüssigkeiten – dort gehört die Löschmittelwahl in die Gefährdungsbeurteilung.

Drei verbreitete Fehlannahmen

„Uns betrifft das nicht, wir haben nur Pulverlöscher."

Dann stimmt das in der Sache – aber nur, wenn es wirklich alle Geräte sind. In den meisten Betrieben, die wir aufnehmen, steht neben den Pulverlöschern in der Halle noch ein einzelner Schaumlöscher im Sozialbereich oder in der Werkstatt. Genau der ist dann der fluorhaltige. Die Aussage lässt sich nur nach einer vollständigen Bestandsaufnahme treffen.

„Wir warten, bis das große PFAS-Verbot kommt."

Der umfassende Beschränkungsvorschlag für die gesamte PFAS-Gruppe ist bei der Europäischen Chemikalienagentur noch in Bearbeitung; ein Datum dafür gibt es nicht. Wer darauf wartet, verschiebt keine Entscheidung, sondern verzichtet auf die Möglichkeit, die Umstellung an ohnehin anstehende Prüftermine zu hängen. Am Ende steht dann ein Sammelaustausch unter Zeitdruck – die teuerste aller Varianten.

„Solange nichts passiert, reicht es."

Das Risiko liegt weniger in einer Kontrolle als im Schadensfall. Wird nach einem Brand fluorhaltiges Löschmittel in Boden oder Kanalisation eingetragen, entstehen Untersuchungs- und Sanierungskosten, die in keinem Verhältnis zum Preis eines neuen Löschers stehen. Das ist der eigentliche wirtschaftliche Grund für die Umstellung.

Was jetzt zu tun ist

  1. Bestand aufnehmen. Welche Geräte stehen wo, welches Löschmittel, welches Baujahr? Ohne diese Liste ist jede Planung Kaffeesatzleserei.
  2. Fluorhaltige Geräte markieren. Typschild und Datenblatt prüfen, im Zweifel beim Hersteller nachfragen.
  3. Übungslöschmittel zuerst angehen. Hier greift bereits der 10. April 2026.
  4. Austausch an die Prüftermine hängen. Das vermeidet doppelte Anfahrten und doppelte Kosten.
  5. Entsorgung mitplanen. Nachweise aufbewahren.

Ausführliche Hintergründe zu PFAS, ihren Eigenschaften und den gesundheitlichen Aspekten finden Sie in unserem Leitfaden zu PFAS-freien Feuerlöschern. Eine Übersicht der verfügbaren fluorfreien Geräte gibt die PFAS-Seite.

Can Kavak

Zertifizierter Brandschutzexperte · Der Brandschutzprofi

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