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Feuerlöscher

Wie oft müssen Feuerlöscher geprüft werden – und was passiert bei Fristversäumnis?

Can Kavak 18. August 2026 6 Min. Lesezeit
Wie oft müssen Feuerlöscher geprüft werden – und was passiert bei Fristversäumnis?

Tragbare Feuerlöscher sind längstens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen instand zu halten. Diese Frist ergibt sich aus DIN 14406-4 in Verbindung mit § 10 der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A2.2. Wird sie versäumt, gilt das Gerät nicht mehr als nachweislich funktionsfähig – und ob es im Ernstfall auslöst, ist dann eine offene Frage.

Diese zwei Jahre sind eine Höchstfrist, keine Zielgröße. Wer den Termin ausreizt und dann um zwei Monate überzieht, steht bereits ohne gültigen Nachweis da. Im Folgenden steht, woher die Frist kommt, wer prüfen darf, welche zweite Fristenebene bei druckführenden Geräten hinzukommt und was bei einem Versäumnis konkret passiert.

Woher die Zwei-Jahres-Frist kommt

Die Pflicht entsteht auf zwei Ebenen, die ineinandergreifen.

Auf der ersten Ebene steht § 10 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Danach hat der Arbeitgeber Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl bereitzustellen und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Die Verordnung nennt allerdings keine Zahlen – sie formuliert ein Schutzziel.

Konkret wird es auf der zweiten Ebene. Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" konkretisiert diese Pflicht und verweist für die Instandhaltung auf die einschlägige Fachnorm. Diese Norm ist die DIN 14406-4: Tragbare Feuerlöscher sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren durch einen Sachkundigen instand zu halten.

Wer die ASR einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt zu haben. Das ist die sogenannte Vermutungswirkung. Wer davon abweicht, muss auf andere Weise nachweisen, dass er dasselbe Schutzniveau erreicht – und trägt dafür die Beweislast.

Wann die Frist zu laufen beginnt

Maßgeblich ist nicht das Kaufdatum, sondern die letzte Instandhaltung. Bei einem Neugerät läuft die Frist ab dem Herstellungsdatum. Auf welchen Monat es genau ankommt, steht auf der Prüfplakette: Sie gibt den Monat und das Jahr an, in dem die nächste Instandhaltung fällig wird.

Ein häufiger Irrtum in der Praxis: Ein Gerät, das jahrelang originalverpackt im Lager stand, ist deswegen nicht „neuwertig". Die Frist lief trotzdem.

Wer prüfen darf – und wer nicht

Die Instandhaltung nach DIN 14406-4 darf nur ein Sachkundiger durchführen. Diese Sachkunde setzt eine einschlägige fachliche Ausbildung voraus, regelmäßige Schulungen, persönliche Zuverlässigkeit und eine schriftliche Legitimation durch den Betrieb, für den er tätig wird.

Ihr Hausmeister darf das nicht. Er darf – und soll – die regelmäßige Sichtkontrolle übernehmen: Steht das Gerät am vorgesehenen Platz, ist es frei zugänglich und gekennzeichnet, ist die Plombe unverletzt, zeigt das Manometer in den grünen Bereich, sind Schlauch und Behälter unbeschädigt? Das ist wertvoll und ersetzt die Sachkundigenprüfung dennoch nicht.

Die zweite Fristenebene: der Druckbehälter

Ein Feuerlöscher ist nicht nur ein Löschgerät, sondern bei bestimmten Bauarten auch ein Druckgerät. Für druckführende Geräte kommen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zwei weitere Prüfungen hinzu: eine innere Prüfung spätestens nach fünf Jahren und eine Festigkeitsprüfung spätestens nach zehn Jahren.

Hinweis – im Einzelfall zu prüfen: Ob und in welchem Umfang diese Prüfungen für ein konkretes Gerät gelten, hängt von der Bauart und vom sogenannten Druckinhaltsprodukt ab. Viele tragbare Feuerlöscher liegen unterhalb der Schwellen, ab denen die strengeren Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen greifen. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf eine pauschale Faustregel, sondern auf die Angaben des Herstellers zu Ihrem Gerätetyp.

Praktisch bedeutet das: Spätestens nach zehn Jahren steht bei den meisten Geräten eine aufwendige Prüfung an. Häufig liegt der Neupreis dann nicht wesentlich über den Kosten für Prüfung, Instandsetzung und späterer Entsorgung. Ein Austausch ist in diesem Moment oft die wirtschaftlichere Entscheidung – besonders, wenn ohnehin eine Umstellung auf fluorfreie Löschmittel ansteht.

Was zwischen den Prüfterminen zu tun ist

Zwei Jahre sind eine lange Zeit. In dieser Zeit werden Geräte zugestellt, abgenommen, beschädigt oder benutzt. Deshalb gehört zur Instandhaltung eine regelmäßige Sichtkontrolle durch eine eingewiesene Person im Betrieb. Sie kostet pro Gerät weniger als eine Minute und deckt genau die Mängel auf, die zwischen den Sachkundigenprüfungen entstehen:

  • Das Gerät ist zugestellt oder hinter Material verschwunden.
  • Die Kennzeichnung nach ASR A1.3 fehlt oder ist verdeckt.
  • Die Plombe ist verletzt – ein Zeichen, dass das Gerät ausgelöst wurde.
  • Das Manometer steht außerhalb des grünen Bereichs.
  • Schlauch, Düse oder Behälter sind sichtbar beschädigt.

Ein benutzter Feuerlöscher ist unverzüglich instand zu setzen – auch wenn er nur kurz betätigt wurde. Er ist danach nicht mehr voll einsatzfähig.

Was bei Fristversäumnis passiert

Was bei einer Begehung auffällt

Die abgelaufene Prüfplakette ist einer der am schnellsten feststellbaren Mängel überhaupt – man sieht ihn im Vorbeigehen, ohne ein Gerät zu öffnen. Wer die Fristen im Blick hat, hat deshalb an dieser Stelle nichts zu klären: Das Protokoll liegt vor, die Plakette stimmt, der Punkt ist in einer Minute abgehakt. Wer sie nicht im Blick hat, diskutiert stattdessen über Termine und Nachweise.

Der Nachweis gegenüber dem Versicherer

Nach einem Brand prüft der Gebäude- oder Betriebsversicherer regelmäßig, ob die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden. Das ist der Moment, in dem sich lückenlose Prüfprotokolle auszahlen: Sie belegen ohne Diskussion, dass die Anlage betriebsbereit gehalten wurde. Was Ihr Vertrag im Einzelnen verlangt, steht unter den Obliegenheiten – ein Blick dorthin lohnt sich, bevor der Fall eintritt.

Wer im Betrieb zuständig ist

Die Verantwortung für den betrieblichen Brandschutz liegt beim Arbeitgeber – nicht beim Vermieter und nicht beim Hausmeister. Die Aufgabe lässt sich delegieren, die Pflicht zur Überwachung nicht: Wer sie überträgt, muss weiterhin wissen, ob sie erledigt wurde. Praktisch heißt das, dass jemand benannt ist, der die Fristen führt, und dass die Nachweise an einem Ort liegen statt in fünf Ordnern.

Wie Sie die Fristen sicher im Griff behalten

Der zuverlässigste Weg ist eine schlichte Liste: Standort, Gerätetyp, Baujahr, Datum der letzten Instandhaltung, Fälligkeit der nächsten. Wer mehrere Standorte betreut, sollte alle Geräte auf einen gemeinsamen Prüfmonat ziehen – das spart Anfahrten und macht den Überblick einfacher.

Genauso wichtig ist die richtige Ausstattung. Wie viele Geräte Sie überhaupt brauchen, richtet sich nach der Grundfläche und der Brandgefährdung Ihrer Arbeitsstätte; die ASR A2.2 rechnet dafür in Löschmitteleinheiten. Bei erhöhter Brandgefährdung sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Und: Kein Arbeitsplatz sollte mehr als 20 Meter Laufweg – nicht Luftlinie – von einem Gerät entfernt liegen.

Wenn Sie ohnehin eine Prüfung planen, ist das der richtige Moment, zwei weitere Punkte mitzuerledigen: die Umstellung auf fluorfreie Löschmittel, bevor die EU-Fristen greifen, und die Frage, ob Ihre Brandschutzhelfer noch aktuell ausgebildet sind. Beides hängt am selben Termin.

Sie möchten die Prüfung abgeben? Wir übernehmen die Prüfung und Wartung Ihrer Feuerlöscher vor Ort und überwachen die Fristen für Sie.

Can Kavak

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