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Brandschutzhelfer

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Can Kavak 19. August 2026 6 Min. Lesezeit
Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Bei normaler Brandgefährdung genügt in der Regel eine Quote von fünf Prozent der Beschäftigten – so nennt es die ASR A2.2. Diese fünf Prozent sind aber nur der Ausgangswert: Maßgeblich ist, dass zu jeder Arbeitszeit und in jedem Gebäudeteil genügend ausgebildete Brandschutzhelfer tatsächlich anwesend sind. Bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder großer räumlicher Ausdehnung ist die Zahl entsprechend zu erhöhen.

In der Praxis führt die Fünf-Prozent-Regel deshalb regelmäßig zu einer zu niedrigen Zahl. Wer sie wörtlich nimmt und nicht weiterrechnet, hat auf dem Papier genügend Brandschutzhelfer – und im Ernstfall an einem Freitagnachmittag im Juli keinen einzigen im Haus.

Die Rechtsgrundlage

Die Pflicht ergibt sich aus § 10 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber unter anderem Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, und diese in ausreichender Zahl auszubilden sowie mit Material auszustatten.

Konkretisiert wird das durch die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände", die für den Regelfall der normalen Brandgefährdung – etwa Büronutzung – eine Quote von fünf Prozent der Beschäftigten nennt. Die Ausbildungsinhalte und die Aufgaben der Brandschutzhelfer beschreibt die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer".

Beide Regelwerke sind keine Gesetze im engeren Sinn. Wer die ASR einhält, kann aber davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Wer davon abweicht, muss ein gleichwertiges Schutzniveau nachweisen.

Warum fünf Prozent nur der Anfang sind

Die Quote bezieht sich auf die Zahl der Beschäftigten, nicht auf die Zahl der Anwesenden. Genau dort entsteht die Lücke.

Ein Rechenbeispiel

Ein Betrieb mit 40 Beschäftigten kommt rechnerisch auf zwei Brandschutzhelfer. Nun sind aber üblicherweise ein Teil der Belegschaft im Urlaub, ein weiterer Teil krank, einige in Teilzeit, einige im Außendienst oder im Homeoffice. Sind die beiden ausgebildeten Personen zufällig in derselben Abteilung und gleichzeitig im Urlaub, steht der Betrieb ohne Brandschutzhelfer da – formal korrekt, praktisch ungenügend.

Die belastbare Rechnung geht deshalb andersherum: Wie viele ausgebildete Personen müssen benannt sein, damit zu jeder üblichen Arbeitszeit mindestens die erforderliche Zahl anwesend ist? In Betrieben mit Schichtbetrieb, hoher Teilzeitquote oder mehreren Gebäuden liegt das Ergebnis regelmäßig deutlich über fünf Prozent.

Wann mehr erforderlich ist

Die DGUV Information 205-023 nennt ausdrücklich Fälle, in denen eine größere Zahl notwendig sein kann:

  • Erhöhte Brandgefährdung – etwa in der Holz- oder Kunststoffverarbeitung, in Lackierereien oder in Lagerbereichen mit hoher Brandlast.
  • Viele anwesende Personen – Publikumsverkehr, Veranstaltungen, Verkaufsstätten.
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität – Pflegeeinrichtungen, Kliniken, aber auch Betriebe mit Beschäftigten, die sich nicht selbst retten können.
  • Große räumliche Ausdehnung – weitläufige Hallen, mehrere Gebäude, verzweigte Standorte.

In diesen Fällen ist die Zahl im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu begründen. Eine pauschale Prozentzahl trägt hier nicht.

Die Ausbildung

Die DGUV Information 205-023 beschreibt in ihrem Anhang die Inhalte der Ausbildung. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Der theoretische Teil behandelt die Grundzüge des Brandschutzes, die betriebliche Brandschutzorganisation, Brandklassen und Löschmittel, das Verhalten im Brandfall sowie die besonderen Gefahren durch Brandrauch. In der Praxis dauert die Grundausbildung üblicherweise etwa einen halben Arbeitstag.

Entscheidend ist der praktische Teil: eine Löschübung mit echtem Feuer. Wer noch nie einen Feuerlöscher in der Hand hatte, unterschätzt regelmäßig, wie kurz die Entleerungszeit ist und wie nah man an den Brandherd heran muss. Eine reine Unterweisung am Bildschirm erfüllt den Zweck der Ausbildung nicht.

Wie oft aufgefrischt werden muss

Die DGUV empfiehlt eine Wiederholung im Abstand von drei bis fünf Jahren. Früher ist aufzufrischen, wenn sich im Betrieb etwas Wesentliches ändert – neue Brandgefahren, ein Umbau, andere Löschmittel oder eine geänderte Brandschutzorganisation.

Wer als Brandschutzhelfer geeignet ist

Geeignet sind Beschäftigte, die körperlich in der Lage sind, einen Feuerlöscher zu bedienen, die zuverlässig sind und – der praktisch wichtigste Punkt – die regelmäßig im Betrieb anwesend sind. Eine Person im überwiegenden Außendienst ist als Brandschutzhelfer die falsche Wahl, so motiviert sie auch sein mag.

Die benannten Personen sind schriftlich zu bestellen und über ihre Aufgaben zu unterweisen. Diese Bestellung gehört in die Brandschutzdokumentation und wird bei einer Begehung regelmäßig verlangt.

Was Brandschutzhelfer im Ernstfall tun – und was nicht

Die Aufgabe des Brandschutzhelfers ist eng umrissen: Er bekämpft Entstehungsbrände. Das ist der Brand in der Phase, in der er noch mit einem tragbaren Feuerlöscher zu beherrschen ist – ein brennender Papierkorb, ein Kabelbrand an einem Gerät, ein Entstehungsbrand an einer Maschine.

Was nicht dazugehört, ist mindestens ebenso wichtig. Der Brandschutzhelfer ist keine Werkfeuerwehr. Er hat weder Atemschutz noch Schutzkleidung und ist nicht dafür ausgebildet, in verrauchte Bereiche vorzugehen. Ein zentraler Ausbildungsinhalt ist deshalb die Frage, wann man den Löschversuch abbricht: sobald sich Rauch bildet, der die Sicht nimmt, sobald der erste Löscher leer ist, ohne dass sich der Brand deutlich zurückgebildet hat, oder sobald der eigene Rückweg gefährdet ist.

Die zweite Aufgabe ist die Unterstützung bei der Räumung: Kolleginnen und Kollegen alarmieren, den Weg zum Sammelplatz weisen, kontrollieren, ob Bereiche geräumt sind. Auch das setzt voraus, dass die betriebliche Brandschutzorganisation überhaupt festgelegt ist – wer alarmiert, wo der Sammelplatz liegt, wer die Vollzähligkeit prüft. Diese Festlegungen gehören in die Brandschutzordnung nach DIN 14096.

Bestellung und Dokumentation

Die benannten Personen sind schriftlich zu bestellen und über ihre Aufgaben zu unterweisen. In die Brandschutzdokumentation gehören daher die Bestellungen, die Ausbildungsnachweise mit Datum, eine Übersicht, welche Person in welchem Bereich und zu welchen Zeiten verfügbar ist, sowie der Termin der nächsten Auffrischung. Bei einer Begehung wird genau diese Zusammenstellung verlangt – nicht die Prozentzahl allein.

Brandschutzhelfer ist nicht Brandschutzbeauftragter

Die beiden Rollen werden häufig verwechselt. Der Brandschutzhelfer handelt im Ernstfall: Er bekämpft Entstehungsbrände und unterstützt bei der Räumung. Er hat keine planerische Aufgabe.

Der Brandschutzbeauftragte ist dagegen organisatorisch tätig – er berät die Unternehmensleitung, wirkt an Konzepten und Gefährdungsbeurteilungen mit und überwacht die Umsetzung. Seine Aufgaben und Qualifikation beschreiben die DGUV Information 205-003 und die vfdb-Richtlinie 12-09/01. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Bestellung besteht nicht; sie kann sich aber aus baurechtlichen Auflagen, aus Sonderbauvorschriften oder aus Forderungen des Gebäudeversicherers ergeben.

Kosten und Arbeitszeit

Nach § 3 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes dürfen dem Beschäftigten Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht auferlegt werden. Ausbildung und Auffrischung gehen also zulasten des Arbeitgebers und finden während der Arbeitszeit statt.

Wirtschaftlich sinnvoll ist es, die Ausbildung mit ohnehin anstehenden Terminen zu verbinden – etwa mit der turnusmäßigen Feuerlöscher-Prüfung. Die praktische Löschübung lässt sich gut an demselben Tag durchführen.

Wir bilden Ihre Brandschutzhelfer auf Wunsch als Inhouse-Schulung direkt in Ihrem Betrieb aus – einschließlich der praktischen Löschübung.

Can Kavak

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